Arbeitsrecht

Alkohol im Dienst

Dienstunfähigkeit nach Alkoholgenuss: Beamter kann bei günstiger Zukunftsprognose der Entfernung aus dem Dienst entgehen.

Die Parteien stritten vor dem Verwaltungsgericht Hamburg um die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Grund dafür war häufiges, langanhaltendes Fernbleiben vom Dienst aus Anlass alkoholbedingter Dienstunfähigkeit. Dem beklagten Steuerhauptsekretär wurde vorgeworfen, seine seit 2003 andauernde Dienstunfähigkeit durch übermäßigen Alkoholkonsum herbeigeführt zu haben. Damit habe er gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Er habe in Kenntnis seines Krankheitsbildes keine nachhaltigen Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Alkoholkrankheit ergriffen. Im Zusammenhang mit Alkoholauffälligkeiten sei er mehrfach hinsichtlich der gesundheitlichen Gefahren und der möglichen, dienstrechtlichen Konsequenzen belehrt worden.

Dem Beklagten wurde die Verletzung seiner Pflichten aus § 59 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) zur Last gelegt. Der im Rahmen der Ermittlungen festgestellte Sachverhalt sei als schuldhafter Verstoß gegen die dem Beklagten obliegenden Pflichten und damit als ein Dienstvergehen zu werten. Er habe sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 59 Satz 1 HmbBG) und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes in berufserforderlicher Weise achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 59 Satz 3 HmbBG). Dazu gehöre auch seine Dienstfähigkeit im Interesse des Dienstherrens zu erhalten und im Falle der eingeschränkten Dienstfähigkeit diese bestmöglich wieder herzustellen. Mit dieser Pflicht sei jedes Verhalten unvereinbar, das zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungsfähigkeit führe. Hierzu gehöre sowohl eine jahrelange Alkoholabhängigkeit inklusive damit einhergehender Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit als auch erneuter Alkoholgenuss nach einer erfolgreichen Entwöhnungstherapie.

Jeder Beamte habe eine Gesundheitswiederherstellungspflicht.

Spätestens seit seiner zweimonatigen Behandlung in einer Entwöhnungsklinik habe der Beamte auch die notwendigen Erkenntnisse gewonnen, um die eintretende Krankheit unter Kontrolle zu bringen. Ihm sei zwar der Alkoholgenuss nicht dienstrechtlich verboten, doch trage er das disziplinarrechtliche Risiko, sollte er durch erneuten Alkoholgenuss wieder in die „nasse Phase“ abgleiten und es dadurch zu dienstlichen Auswirkungen kommen.

Im konkreten Fall habe der personalärztliche Dienst im Jahr 2003 festgestellt, dass der Beamte an einer Alkoholerkrankung leide. Nach eigenen Angaben lebte er seit nunmehr einem Jahr alkoholabstinent. Eine blutchemische Untersuchung hatte keinen auffälligen Befund ergeben. Dem Beklagten wurde daraufhin die aktuelle Dienstfähigkeit bescheinigt. In der Folgezeit kam es jedoch wiederum mehrfach zu erheblichen Fehlzeiten infolge Alkoholkonsums. Eine Untersuchung beim personalärztlichen Dienst ergab einen Hinweis auf aktuell regelmäßig erhöhte Trinkmengen, die im Widerspruch zur früheren Abstinenzbehauptung stünde.

Der Beamte bestritt den Alkoholmissbrauch. Das Personalamt ging demgegenüber davon aus, dass er in der abstinenten Phase in der Lage gewesen sei, den Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Pflichtverletzung einzusehen. Dennoch habe er nicht auf den Alkoholkonsum verzichtet. Anstatt Abstinenz anzustreben, sei er bewusst das Risiko eingegangen, die Kontrolle über sein Trinkverhalten zu verlieren.

Der Beamte habe bewusst in Kauf genommen, dass er durch sein Verhalten dienstunfähig erkranke.

Die Klägerin wertete den im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt als schuldhaften Verstoß gegen die dem Beklagten obliegenden Pflichten und damit als ein Dienstvergehen im Sinne des § 81 Absatz 1 HmbBG. Hinsichtlich der Schuldform sei von bedingtem Vorsatz auszugehen. In Kenntnis der möglichen Folgen habe der Beklagte keine Änderung seines Verhaltens herbeigeführt und die gesundheitlichen sowie disziplinarrechtlichen Konsequenzen zumindest billigend in Kauf genommen.

In Anwendung der geltenden Bestimmungen sei es angemessen, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein Beamter, der verhindere, dass der Dienstherr mit ihm zur Diensterfüllung rechnen könne, handle im hohen Maße achtungs- und vertrauensunwürdig. Das sei ein nicht tragbares Risiko für den geordneten Dienstbetrieb. Ein außergewöhnlicher Milderungsgrund, welcher ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könne, bestand nach Auffassung der Klägerin nicht.

Die Klägerin erhob im Dezember 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Verhandlung vor dem Gericht fand im Oktober 2007 statt. In der Zwischenzeit nahm der Beklagte eine Behandlung bei einem Psychotherapeuten auf und durchlief diese erfolgreich. Er hielt das Verwaltungsgericht über den Therapieverlauf ständig auf dem Laufenden. Daneben besuchte er regelmäßig die Gesprächsgruppe der Guttempler in einer Hamburger Einrichtung und übersandte die Teilnahmebestätigungen ebenfalls fortlaufend dem Gericht. Weiterhin konnte er glaubhaft machen, seine (kostspielige) Ausbildung zum Suchtkrankenhelfer zu betreiben. Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht endete durch einen mit Zustimmung der Beteiligten nach § 55 Absatz 1 Satz 1 HmbBG verkündeten Beschluss.

Danach wurde die Klage abgewiesen und gleichzeitig gegen den Beklagten wegen Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro ausgesprochen.

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus, der Beklagte habe die ihm obliegende Dienstpflicht schuldhaft verletzt. Trotz der erfolgreichen, tagesklinischen Entwöhnungstherapie habe er keine nachhaltigen Maßnahmen zur Vermeidung eines Rückfalls in seine Alkoholabhängigkeit ergriffen. Dadurch sei es zu wiederholten und lang anhaltenden, alkoholbedingten Fehlzeiten gekommen. Das Gericht berücksichtigte einerseits die nicht unerhebliche Schwere des Dienstvergehens und die daraus resultierende Erforderlichkeit einer spürbaren Pflichtenmahnung. Andererseits sei die zwischenzeitliche, persönliche Entwicklung des Beklagten und die günstige Zukunftsprognose zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt des Beschlusses sei von einer mehr als zwei Jahre andauernden Alkoholabstinenz auszugehen. Insbesondere durch seine intensive, psychotherapeutische Behandlung habe der Beamte die geforderten, nachhaltigen Maßnahmen ergriffen, die einem erneuten Alkoholkonsum und Rückfall in die “nasse Phase” der Abhängigkeit entgegenwirken. Daher bestehe die gesicherte Annahme, dass der Beklagte weiterhin alkoholabstinent bleiben werde und keine erneuten, alkoholbedingten Einschränkungen der Dienstfähigkeit zu erwarten seien.



Stand: 02.12.2008


Das aktuelle Urteil

14.02.2012 - Automatenabhebung

Haftung bei missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten.

mehr »



07.02.2012 - Selbstgespräche

Unverwertbarkeit von abgehörten Selbstgesprächen.

mehr »



31.01.2012 - Sozialauswahl

Sozialauswahl und Altersdiskrminierung

mehr »